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Beschäftigungsmodelle für Menschen im Ruhestand

Alle Informationen sind unverbindlich und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Entsprechend verstehen sie sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe.

Ältere Frau bedient freundlich eine Kundin an der Kasse eines Supermarkts.

Nachfolgend finden Sie Möglichkeiten, wie Sie Menschen im Ruhestand passend zum Bedarf in Ihrem Unternehmen beschäftigen können:

  1. Mitarbeitende weiter beschäftigen

  2. Ehemalige Mitarbeitende wieder einstellen

  3. Externe Rentnerinnen und Rentner neu einstellen

  4. Minijobs (bis 603 € pro Monat, flexible Aushilfen, kurze Einsatzzeiten, punktuelle Unterstützung)

  5. Midijobs (bis 2.000 € pro Monat, regelmäßiger Einsatz mit reduziertem Umfang)

  6. Kurzfristige Beschäftigung (saisonale Spitzen, Saisonarbeit, Vertretungen, klar befristete Projekte)

  7. Auftrag an Selbstständige/Freiberufler (Beratervertrag, Spezialwissen)

1. Mitarbeitende weiter beschäftigen

Solange Mitarbeitende noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, können Sie diese direkt weiterbeschäftigen. Gehen Sie auf diese frühzeitig zu und besprechen Sie gemeinsam, in welchem Rahmen, mit welchem zeitlichen Volumen und für welche Aufgaben eine Weiterbeschäftigung in Frage kommen kann. Auf diesem Weg können Sie Wissen im Unternehmen halten und beispielsweise Übergabephasen gestalten. Nachfolgende Personen werden eingearbeitet und Erfahrungen als Coach weitergegeben.

Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung:

Mit unverändertem Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine Altersgrenzenregelung vereinbart ist. Der/die Arbeitnehmer/-in wird zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt.

Durch Hinausschieben der Altersgrenze

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Klausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. „Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze“), kann der Beendigungszeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung hinausgeschoben werden.

Nach Rentenbeginn in Teilzeit

Zeitgleich mit der Frage nach der Hinausschiebevereinbarung entwickelt sich häufig der Wunsch nach weiteren vertraglichen Veränderungen, beispielsweise einer Reduzierung der Arbeitszeit. Ob dies gleichzeitig vereinbart werden kann, ist juristisch noch nicht eindeutig geklärt. Es empfiehlt sich, abweichende Arbeitsbedingungen getrennt von dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes vor Erreichen der Regelaltersgrenze schriftlich zu vereinbaren.

2. Ehemalige Mitarbeitende wieder einstellen

Typischer Einsatz: Vertretung, Projektarbeit, zeitlich begrenzter Bedarf, Erfahrungs-/Wissenstransfer

Sie können auch Kontakt mit ehemaligen Mitarbeitenden aufnehmen und ihnen eine Neueinstellung anbieten. Dabei macht es Sinn, Aufgaben und Arbeitszeiten an die neue Lebenssituation der Menschen im Ruhestand anzupassen. Idealerweise besprechen Sie die Möglichkeiten direkt mit der Person. Selbstverständlich können Sie ehemalige Mitarbeitende auch im Rahmen von Minijobs und Midijobs sowie kurzfristiger Beschäftigung oder mit einem Auftrag beschäftigen. So können Sie ehemalige Mitarbeitende wieder einstellen:

Neueinstellung mit Sachgrundbefristung 

Wenn ehemalige Rentnerinnen und Rentner aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, zum Beispiel weil die Altersgrenzenklausel im ehemaligen Arbeitsvertrag gegriffen hat und keine rechtzeitige Verlängerung vereinbart wurde, kann eine Neueinstellung mit Sachgrundbefristung erfolgen. Dazu muss ein sachlicher Grund vorliegen, zum Beispiel Projektarbeit, Vertretung, Wissenstransfer, Einarbeitung des/der Nachfolger/-in, zeitlich begrenzter Bedarf oder Wunsch des Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 TzBfG).

Neueinstellung ohne Sachgrundbefristung 

Eine sachgrundlose Befristung ist seit dem 1. Januar 2026 mit der Neuregelung des § 41 Absatz 2 SGB VI möglich. Sie gilt für Arbeitnehmer/-innen, die die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht haben (Ausnahmeregelung für das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 des TzBfG). Die Befristung ist mit einer Höchstdauer von 2 Jahren möglich, wobei mehrere (maximal zwölf) befristete Verträge nacheinander bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren abgeschlossen werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

3. Externe Rentnerinnen und Rentner neu einstellen

Personen, die erst nach dem Renteneintritt in Ihr Unternehmen eintreten, sind arbeitsrechtlich wie jede/r andere neue Arbeitnehmer/-in zu behandeln. Welches Beschäftigungsmodell zum Tragen kommt, ist mit der jeweiligen Person zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß suchen Menschen im Ruhestand eher andere Arbeitszeitmodelle, nur selten unbefristete Vollzeitstellen. Mögliche Modelle zur Beschäftigung:

Arbeit auf Abruf (flexible Teilzeit)

Grundsätzlich ist die sogenannte "Arbeit auf Abruf" eine Form der flexiblen Teilzeitarbeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Dabei wird die Arbeitszeit nicht auf Grundlage eines bestimmten Arbeitszeitmodells geleistet, sondern kurzfristig nach dem jeweiligen betrieblichen Bedarf durch den Arbeitgeber eingeteilt. Arbeitgeber müssen im Arbeitsvertrag die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren. Ist keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Wenn die tägliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, muss der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorgaben den Arbeitnehmenden mindestens drei Stunden täglich in Anspruch nehmen.

Neueinstellung mit Sachgrundbefristung (befristete Beschäftigung externer Rentner/-innen)

Diese ist möglich, wenn Sachgründe wie Vertretung, vorübergehender betrieblicher Bedarf, Erprobung oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gegeben sind (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Das ist in der Regel der beste Weg, wenn ehemalige Mitarbeitende nach Rentenbeginn nur für einen begrenzten Zeitraum weiterarbeiten sollen. Die Altersrente selbst ist kein Sachgrund; es muss ein echter Sachgrund (siehe oben) vorliegen.

Neueinstellung ohne Sachgrundbefristung (Vertretung, saisonale Spitzen, befristeter Mehrbedarf) 

Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu zwei Jahre möglich, die höchstens drei Mal innerhalb dieses Zeitraums verlängert werden darf (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Für externe Rentnerinnen und Rentner ist das grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine echte Neueinstellung handelt.

4. Minijobs (bis 603 € pro Monat)

Typischer Einsatz: flexible Aushilfen, kurze Einsatzzeiten, punktuelle (regelmäßige) Unterstützung

Rentnerinnen und Rentner können als Minijobber beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung vorliegen (§ 8 SGB IV). Das regelmäßige Arbeitsentgelt liegt bei maximal 603 € monatlich (entspricht 7.236 Euro im Jahr). Dieser Wert ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung regelmäßig versicherungsfrei. In der Rentenversicherung gelten für Altersvollrentner und Personen unterhalb der Regelaltersgrenze unterschiedliche Regeln. Bei der praktischen Abwicklung sind außerdem die Dokumentationspflichten aus dem Mindestlohngesetz zu beachten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

5. Midijobs (603,01 € bis 2.000 € pro Monat)

Die Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich ist geeignet für Rentnerinnen und Rentner, die mehr als im Minijob verdienen wollen. Als Midijobber gilt, wer regelmäßig zwischen 603,01 € und 2.000 € verdient. Für Verdienste innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil hingegen bleibt unberührt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

  

6. Kurzfristige Beschäftigung

Typischer Einsatz: Vertretung, saisonale Spitzen, Saisonarbeit, klar befristete Projekte

Eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich, wenn sie von vornherein zeitlich begrenzt ist, etwa auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern keine Berufsmäßigkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Das ist besonders für projektbezogene, saisonale oder vertretungsweise Einsätze von Rentnerinnen und Rentnern interessant. Auch hier gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa zum Arbeitsvertrag, Arbeitszeitrecht, Urlaub und Entgeltfortzahlung.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.            

 

7. Auftrag an Selbstständige/Freiberufler

Rentnerinnen und Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen als externe Dienstleister beauftragt werden, so dass kein Arbeitsverhältnis entsteht.

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